BGH: Betriebskostenspiegel des Mieterbundes kein Beweismittel für überhöhte Betriebskosten!
Der Bundesgerichtshof hat am 06.07.2011 (Az.: VIII ZR 340/10) ein Urteil des Landgerichts Heidelberg bestätigt, das vom Haus & Grund-Rechtsanwalt Thilo Koch erstritten wurde.
Bei dem konkreten Fall ging es darum, dass eine Vermieterin von ihrem Mieter € 525,-- für die Müllentsorgung eines Jahres forderte. Der Mieter behauptete, dies sei viel zu viel und berief sich auf den "Betriebskostenspiegel für Deutschland", den der Deutsche Mieterbund erstellt. Danach dürfte der Müll nur ein Drittel der Forderung kosten. Der Mieter kürzte die von der Vermieterin geforderte Zahlung entsprechend ein und pochte auf das Wirtschaftlichkeitsgebot, das vom Vermieter einzuhalten sei.
Die Vermieterin war hiermit nicht einverstanden und klagte. Der Bundesgerichtshof bestätigte das vom Landgericht Heidelberg zugunsten der Vermieterin erlassene Urteil. Wollen Mieter die Nebenkostenabrechnung des Vermieters angreifen, müssen sie beweisen, dass Vermieter gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen haben. Es genüge nicht, wenn der Mieter sich auf den "Betriebskostenspiegel für Deutschland" berufe, da diesen Betriebskostenzusammenstellungen und der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zukommen kann.
Damit ist die seit jeher bestehende Auffassung von Haus & Grund nachhaltig bestätigt worden.
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