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Einbau funkbasierter Ablesesysteme ist zu dulden
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BGH: Mieter muss den Einbau funkbasierter Ablesesysteme dulden

 

Porträt WernekeDer Bundesgerichtshof hat am 28.09.2011 (Az.: VIII ZR 326/10) ein Urteil des Landgerichts Heidelberg bestätigt, das vom Haus & Grund-Rechtsanwalt Anno Werneke erstritten wurde.

 

Bei dem konkreten Fall ging es darum, dass in einem vermieteten Mehrfamilienhaus mit einer zentralen Heiz- und Warmwasseraufbereitungsanlage der jeweilige Verbrauch über einfache Verbrauchserfassungsgeräte gemessen wurde. 2009 stand ein regelmäßiger Austausch der Erfassungsgeräte an. Der Vermieter plante, die Heizkostenverteiler durch funkbasierte Systeme zu ersetzen und teilte dies seinen Mietern mit. Ein Mieter teilte dem Vermieter hierauf mit, dass er in der von ihm angemieteten Wohnung keine funkbasierten Geräte einbauen lassen wolle.

 

Der Vermieter, vertreten durch den Haus & Grund-Anwalt Anno Werneke, klagte anschließend auf Duldung des Einbaus. Das Amts- und Landgericht Heidelberg verurteilten den Mieter jeweils zur Duldung des Einbaus. Hiermit war der Mieter nicht einverstanden, er legte gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof entschied nunmehr, dass sich ein Anspruch des Vermieters auf den Einbau eines funkbasierten Heizkostenverteilers bereits aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Heizkostenverordnung ergebe. Diese Vorschrift umfasse nämlich nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenverteilern und den Austausch defekter Geräte, sondern auch den Austausch noch funktionstüchtiger Geräte durch modernere Systeme. Bei dieser Maßnahme handele es sich um eine Wohnwertverbesserung, da die Wohnung künftig für Ablesungen nicht mehr betreten werden müsse. Hierdurch können im Weiteren dann auch der Einbau von zwei unterschiedlichen Ablesesystemen vermieden werden, da der Mieter ohnehin verpflichtet sei, den Einbau von funkbasierten Heizkosten- und Warmwasserzählern zu dulden.

 

Dies ist neben der Entscheidung des BGH zu den "überhöhten Betriebskosten" der zweite Fall in diesem Jahr, der durch einen Heidelberger Haus & Grund-Anwalt zugunsten der Vermieter höchstrichterlich erstritten wurde!

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