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Thilo Koch, Vorsitzender
Neuer qualifizierter Mietspiegel in Kraft getreten
Während es sich beim Mietspiegel 2021 lediglich um eine Indexfortschreibung des Mietspiegels 2019 handelte, war der Mietspiegel entsprechend den gesetzlichen Vorgaben neu zu erstellen. Hierzu wurden die erforderlichen Daten im Rahmen einer Vermieter- und Mieterbefragung neu erhoben. Für die wissenschaftliche Auswertung der Daten war das EMA-Institut aus Regensburg beauftragt worden. Auf Grund der neuen gesetzlichen Vorgaben war eine „kleinteilige“ Aufteilung der Stadteile in Lageklassen wie bisher nicht mehr möglich.
Der aktuelle Mietspiegel weist nun fünf Lageklassen aus.
Das Hauptanwendungsfeld des Mietspiegels ist das gesetzliche Mieterhöhungsverlangen des Vermieters im laufenden Mietverhältnis.
Dann ein Wort zur immer wieder auftretenden Frage, weshalb die Mieten in „Mietspiegeln“ von Immobilienportalen von der ortsüblichen Miete nach dem Mietspiegel der Stadt abweichen. Erstens: „Mietspiegel“ von Immobilienportalen sind keine Mietspiegel nach den gesetzlichen Vorgaben und erfassen grundsätzlich nur Angebotsmieten bei Neuvermietung. Zweitens: Solche „Mietspiegel“ können für die Begründung einer Mieterhöhung nicht rechtssicher herangezogen werden. Drittens: Die Diskrepanz zwischen „Mietspiegeln“ von Immobilienportalen und dem qualifizierten Mietspiegel ergibt sich grundsätzlich daraus, dass bei der Datenerhebung nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in den letzten sechs Jahren (gesetzliche Vorgabe und damit politischer Wille) neu vereinbart oder geändert worden ist.
Rechtlich verbindliche Mietspiegel können nur von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt werden.
Der Verabschiedung des aktuellen Mietspiegels gingen verschiedene Sitzungen und Beratungen des Mietspiegelbeirats voraus. In einer außerordentlichen Verwaltungsratssitzung von Haus & Grund wurden die Ergebnisse des neuen Mietspiegels durch Frau Dr. Bloem, Leiterin des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik, und Herrn Dr. Schaber vorgestellt. Im Mietspiegelbeirat waren der Vorsitzende, Rechtsanwalt Thilo Koch, sowie das Verwaltungsratsmitglied Dipl.-Ing. Ulrich Ritter vertreten.
Der Mietspiegel und weitere Informationen können unter diesem Link
auf dem Portal der Stadt Heidelberg kostenfrei als Broschüre abgerufen werden, ebenso ist dort der interaktive Mietspiegelrechner verfügbar. Außerdem erhalten Sie den Mietspiegel in unserer Geschäftsstelle sowie auf allen Bürgerämtern.
RA Tobias Reiß: Balkon-Solarmodule
Spätestens seitdem die Energiepreise galoppieren, sind Solarmodule für den eigenen Balkon oder die Terrasse en vogue. Dies gibt Anlass, die Frage zu klären, ob ein Mieter Anspruch auf Installation eines Solarmoduls am Balkon besitzt. Das AG Stuttgart (AZ: 37 C 2283/20) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, was geschieht, wenn der Mieter ein Balkon-Modul installieren möchte, der Vermieter aber dagegen ist.
Das Gericht sah in der Installation der Anlage eine bauliche Veränderung und einen Substanzeingriff, da der Strom über neu verlegte Leitungen in das Netz eingespeist werde und daher die Erlaubnis des Vermieters einzuholen sei. Der Vermieter kann verlangen, so das Gericht, dass einige Grundvoraussetzungen wie die fachmännische Installation, die baurechtliche Zulässigkeit, keine optische Störung, leicht zurückbaubar und keine erhöhte Gefahr (etwa bei Sturm oder Brand) bei der Installation des Solarmoduls eingehalten werden. Diese Voraussetzungen sollte sich der Vermieter vor der Installation des Solarmoduls vom Mieter nachweisen lassen. Um alle Modalitäten im Zusammenhang mit dem Solarmodul zu klären, ist es ratsam eine Zusatzvereinbarung mit dem Mieter abzuschließen.
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