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Steuern sparen

durch Verschenken?

Rhein-Neckar-Zeitung 28.01.2014

Steuern sparen durch Verschenken?

Von Daniel Bernock

Es gibt nur wenige Dinge, die die Leute lieber vermeiden, als Steuern zu zahlen. Ein beliebtes Mittel dafür sind Schenkungen. Durch hohe Freibeträge, die sich alle zehn Jahre wieder erneuern, können tatsächlich jede Menge Steuern gespart werden - die Tücken stecken jedoch im Detail. Haus & Grund Heidelberg, die Interessensvertretung von Immobilienbesitzern, bestätigt, dass Haus- und Wohnungseigentümer zu diesem Thema immer wieder Beratung benötigen. "Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist es sicherlich ratsam, über eine Schenkung nachzudenken", sagt Thilo Koch, Fachanwalt für Steuerrecht und Mitglied des Vorstandes bei Haus & Grund Heidelberg im Gespräch mit der RNZ.

Trotz Freibeträgen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten und die in den vergangenen Jahren immer wieder angehoben wurden, können bei Erbschaften zum Teil hohe Zahlungen an den Fiskus anfallen. So sind etwa 43.000 Euro fällig, wenn ein Kind von einem Elternteil eine Immobilie mit einem Wert von 800.000 Euro erbt - und das, obwohl Kinder mit 400.000 Euro den zweithöchsten Freibetrag nach Ehegatten genießen. Je nach Alter und wirtschaftlicher Situation des Kindes kann diese Steuerzahlung dazu führen, dass ein Kredit aufgenommen werden muss - oder im schlimmsten Fall die Immobilie veräußert wird, nur um die Steuer zu zahlen. Kein Wunder also, dass viele Familien bereits früh überlegen, welche Möglichkeiten es gibt, durch Schenkungen Bares zu sparen. Schließlich gelten die Freibeträge jeweils pro Kind und pro Elternteil. So kann eine Immobilie der Eltern mit einem Wert von 800.000 Euro auf ein Kind übertragen werden, ohne dass Steuern anfallen.

Die Höhe der anfallenden Erbschaftssteuer hängt nicht nur von den Freibeträgen ab. Je nach Gesamtwert des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad liegt der Steuersatz zwischen sieben und 50 Prozent.

Falls der Wert einer oder mehrerer Immobilien die Höhe des Freibetrags überschreitet, können die Eltern erst einmal Bruchteile des Objekts verschenken, also etwa die Hälfte eines Hauses. Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, empfiehlt Haus & Grund die Aufteilung in Eigentumswohnungen, die dann bis zur Höhe des Freibetrags an die Angehörigen verschenkt werden können. Nach zehn Jahren, wenn die Freibeträge erneut gelten, kann dann der restliche Teil der Immobile beziehungsweise der Immobilien übertragen werden.

Bevor Eltern nun Immobilien zu Lebzeiten an ihre Verwandten verschenken, sollten sie mit ihrem Steuerberater oder einem Anwalt eine Kosten-Nutzen-Rechnung aufstellen. So können sie sehen, wie viel Steuer im Todesfall aktuell anfallen würde. Denn der Schritt, der nur mithilfe eines Notars vollzogen werden sollte, ist nicht günstig. Für eine Schenkung in Höhe des Freibetrags für Kinder schätzt Koch von Haus & Grund Heidelberg alleine die Notarkosten auf rund 2000 bis 4000 Euro. Hat die Schenkung einen höheren Wert, steigen die Kosten. Zu lange warten sollte Familien nicht. Denn stirbt der Schenker wenige Jahre nach der Schenkung, ist der Vorteil dahin, da die Freibeträge sowohl für Schenkungen als auch für die Erbschaft gelten. Erst wenn die Schenkung zehn Jahre zurückliegt, wurden Steuern gespart.

Um sich gegen unvorhergesehene Ereignisse zu wappnen, sollte stets ein Rückforderungsrecht vereinbart werden. So wird festgehalten, in welchen Fällen die Schenkung rückgängig gemacht wird. Meist werden sie für den Fall vereinbart, dass der Beschenkte vor dem Schenkenden stirbt. Überträgt zum Beispiel ein Ehemann eine Immobilie an seine Ehefrau und diese stirbt vor ihrem Mann, so würde der Ehemann die Immobilie zwar wieder erben, müsste dann allerdings dafür Erbschaftssteuer bezahlen. Auch für den Fall einer Scheidung ist ein Rückforderungsrecht möglich. Durch ein Rückforderungsrecht kann ein Schenker auch ausschließen, dass der Beschenkte die Immobilie ohne Zustimmung verkauft oder mit einem Kredit belastet.

Wichtig ist nach Angaben von Haus & Grund Heidelberg, einen sogenannten Nießbrauch zu vereinbaren. Mit diesem Nutzungsrecht bleiben die Schenker in voller Kontrolle über die Immobilie, ihnen stehen alle Einnahmen zu, sie müssen jedoch auch die Ausgaben tragen. Zudem können sie in der Immobilie wohnen bleiben. "Ohne Nießbrauch ist die Immobilie im schlimmsten Fall weg", sagt Steueranwalt Koch. Wird hingegen ein Nießbrauch vereinbart, ist das Kind lediglich im Grundbuch eingetragen, an der aktuellen Wohn- und Einnahmesituation ändert sich jedoch nichts.